AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
§ 1 Geltungsbereich
 
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Vertragsbeziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, mithin für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Korgel Maschinenbau GmbH & Co. KG (im folgenden Verkäufer) und deren Vertragspartner (im folgenden Käufer), soweit dieser Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist. Abweichende Bedingungen werden seitens des Verkäufers nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde seitens des Verkäufers ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann, wenn die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers an den Käufer vorbehaltlos erfolgt.
 
§ 2 Vertragsschluss
 
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend unter Vorbehalt von Preisänderungen oder Änderungen sonstiger Konditionen sowie der Liefermöglichkeit. Vertragliche Bindung tritt erst mit dem Zugang der
Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. Absendung der Ware ein.
Sollte das Angebot auf Grundlage vom Käufer zur Verfügung gestellter Maße, Konstruktionszeichnungen und Ähnlichem erfolgen, so haftet Verkäufer für die Richtigkeit dieser Informationen nicht.
Sollte sich im Rahmen der Auftragsdurchführung zeigen, dass weitere Leistungen durch den Verkäufer durchzuführen sind, deren Erforderlichkeit aus den seitens des Käufers zur Verfügung gestellter Informationen nicht erkennbar waren, sind diese gesondert vom Käufer zu vergüten.
 
§ 3 Preise / Preisänderung
 
Erhöhen oder reduzieren sich nach Vertragsschluss Abgaben oder Gebühren, die den Warenverkehr belasten (z.B. Zölle, Frachten, Steuern), so ist Verkäufer zu entsprechenden Preisanpassungen berechtigt, wenn diese veränderten Kosten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren. Das Gleiche gilt bei Unvorhersehbarkeit von tariflichen Lohnerhöhungen und bei Preisänderungen von Vorlieferanten, die nach Vertragsschluss wirksam werden.
 
§ 4 Zahlung
Die Rechnungen des Verkäufers sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern im Rahmen der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsvereinbarung bestätigt wird.
Für den Fall des Zahlungsverzugs des Käufers ist Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Zahlung durch Wechsel ist nur nach ausdrücklich er Vereinbarung dem Käufer gestattet. Die Annahme eines Wechsels oder eines Schecks seitens des Verkäufers gilt nur als zahlungserfüllungshalber. Anfallende Wechsel- und Diskontspesen sind seitens des Käufers zutragen. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder verkäuferseits anerkannt wurden. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Käufer nur insoweit möglich, als seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers ist Verkäufer unbeschadet der sonstigen Rechte berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Verweigert in diesem Falle der Käufer die Sicherheitsleistung oder Leistung der Vorauszahlung, so ist Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
 
§ 5 Gefahrübergang
Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt der Gefah rübergang der Ware auf den Käufer ab Abladung der Ware durch den Käufer. Der Käufer ist für das Abladen der Waren verantwortlich. Die Regelung des § 447 BGB bleibt hiervon unberührt.
 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher, ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Gleiches gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Verkäufer als Lieferant im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des vorgenannten Absatzes. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. nachgenannter Bedingungen auf den Verkäufer übergehen. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren veräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Ware abgetreten. Entsprechendes gilt bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile inne hat.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs des Verkäufers, spätestens aber im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Unterlagen dem Verkäufer zu übergeben.
 
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Geschäftsbetrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass Zahlungsansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung mangels Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet sind. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen, einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten etc.) insgesamt um mehr als 50 %, ist Verkäufer verpflichtet, auf Verlangen des Käufers nach Wahl des Verkäufers Sicherheiten freizugeben.
 
§ 7 Gewährleistung / Haftungsbegrenzung
 
Der Käufer verliert jegliche Gewährleistungsansprüche, wenn er den ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht nachkommt.
Erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel müssen spätestens eine Woche nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung der Ware richtet sich ausschließlich nach den schriftlichen Vereinbarungen. Der Käufer muss die Ware auf ihre spezielle Eignung für die Verwendung und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Für eine seitens des Verkäufers nicht ausdrücklich schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließt Verkäufer die Haftung aus. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Nachbearbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer oder dritter Seite, ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, unsachgemäßer Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes durch Käufer oder Dritte, Folgen natürlicher Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkzeugen oder sonstigen Schaden verursachenden Einflüssen, die nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
 
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Gefahrübergang. Soweit nicht ein seitens des Verkäufers zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, hat der Käufer zur Geltendmachung seiner Rechte dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist Verkäufer zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage, oder schlägt die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Käufer die Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 vorgenannten aufgeführten
Fälle gegeben ist.
Die Regelungen des vorgenannten Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Lieferung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach den nachfolgenden Bedingungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Der Verkäufer haftet bei Verzug der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters und Erfüllungsgehilfen sowie bei einer leicht fahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
In anderen Fällen des Verzuges wird die Haftung des Verkäufers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 0,5 % des Lieferwertes für jeden vollendeten Monat des Verzugszeitraums, vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens und für den Schadensersatz statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 0,5 % des Lieferwertes für jeden vollendeten Monat des Verzugszeitraumes, vorbehaltlich des Nachweises eines geringeren Schadens, begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind auch nach Ablauf einer dem Verkäuferetwa gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen.
Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieses Absatzes gegeben ist. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag gem. oben genannter Bedingung, bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
 
§ 8 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht
 
Erfüllungsort ist, soweit sich aus der Auftragsbestätigung des Verkäufers nichts anderes ergibt, Kleve. Gerichtsstand ist Kleve. Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt deutsches Recht ohne die Verweisung zur Norm des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.